Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)
Fassung: August 2026
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen («AGB») gelten für alle Verkäufe und Lieferungen von Düngemitteln und verwandten Produkten («Ware») der Cerantis Group GmbH, Baarerstrasse 135, 6300 Zug, Schweiz, UID CHE-359.069.763 («Cerantis»), an ihre Kunden («Käufer»).
1. Geltungsbereich
1.1 Diese AGB gelten ausschliesslich gegenüber Unternehmen, Händlern, Genossenschaften und anderen gewerblichen Abnehmern. Cerantis verkauft nicht an Konsumentinnen und Konsumenten.
1.2 Massgebend ist die bei Vertragsschluss gültige Fassung. Sie gilt auch für alle künftigen Geschäfte mit demselben Käufer, ohne dass erneut darauf hingewiesen werden muss.
1.3 Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen, gelten nur, wenn Cerantis ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Das gilt auch dann, wenn Cerantis solchen Bedingungen nicht widerspricht oder in deren Kenntnis liefert.
1.4 Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (1) die individuelle Vereinbarung im Kaufvertrag oder in der Auftragsbestätigung, (2) diese AGB, (3) die Incoterms® 2020.
2. Angebote und Vertragsschluss
2.1 Angaben auf der Website, in Preislisten und Marktpreisübersichten sowie Angebote von Cerantis sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet und mit einer Gültigkeitsdauer versehen sind.
2.2 Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von Cerantis oder mit einem von beiden Parteien unterzeichneten Kaufvertrag zustande; E-Mail genügt. Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist massgebend, sofern der Käufer nicht innert 2 Werktagen nach Erhalt schriftlich widerspricht.
2.3 Cerantis handelt als Zwischenhändler. Die Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch den Hersteller oder Vorlieferanten, sofern Cerantis ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen und die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. Cerantis informiert den Käufer in diesem Fall unverzüglich und erstattet bereits geleistete Zahlungen für die nicht gelieferte Menge.
3. Preise
3.1 Die Preise verstehen sich in der in der Auftragsbestätigung genannten Währung, netto und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit diese geschuldet ist. Sie gelten für die vereinbarte Lieferklausel, Menge und Lieferzeit.
3.2 Soweit die vereinbarte Lieferklausel sie nicht Cerantis zuweist, trägt der Käufer sämtliche Zölle, Einfuhrabgaben, Steuern und Gebühren, die Kosten aus dem CO₂-Grenzausgleich (CBAM) sowie Inspektions-, Umschlags- und Lagerkosten im Bestimmungsland.
3.3 Erhöhen sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung Frachten, Zölle, Abgaben, Versicherungsprämien oder andere von Cerantis nicht beeinflussbare Kosten aufgrund behördlicher Massnahmen oder ausserordentlicher Marktereignisse, darf Cerantis den Preis im Umfang der nachgewiesenen Mehrkosten anpassen. Übersteigt die Anpassung 10 % des Kaufpreises, kann der Käufer innert 5 Werktagen nach Mitteilung von der betroffenen Lieferung zurücktreten.
4. Zahlung
4.1 Es gelten die Zahlungsbedingungen der Auftragsbestätigung. Fehlt eine Vereinbarung, ist der gesamte Kaufpreis vor Verladung im Voraus zu bezahlen oder durch ein unwiderrufliches, von einer für Cerantis akzeptablen Bank bestätigtes Akkreditiv zu sichern.
4.2 Zahlungen sind ohne Abzug und spesenfrei auf das in der Rechnung genannte Konto zu leisten. Bankspesen gehen zulasten des Käufers. Eine Zahlung gilt erst mit der Gutschrift auf dem Konto von Cerantis als erfolgt.
4.3 Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Käufer ohne Mahnung in Verzug. Cerantis berechnet einen Verzugszins von 8 % pro Jahr sowie die Mahn- und Inkassokosten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
4.4 Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers darf Cerantis sämtliche Forderungen sofort fällig stellen, ausstehende Lieferungen zurückhalten, Vorauszahlung oder Sicherheiten verlangen und nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
4.5 Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen verrechnen oder Zahlungen zurückbehalten.
4.6 Cerantis teilt Änderungen ihrer Bankverbindung nie ausschliesslich per E-Mail mit. Der Käufer hat geänderte Zahlungsangaben vor der Zahlung telefonisch bei seiner bekannten Kontaktperson zu überprüfen. Zahlungen auf ein nicht auf diese Weise bestätigtes Konto befreien den Käufer nicht von seiner Zahlungspflicht.
5. Lieferung und Gefahrübergang
5.1 Es gilt die in der Auftragsbestätigung genannte Lieferklausel nach den Incoterms® 2020 mit dem dort benannten Ort. Fehlt eine Lieferklausel, erfolgt die Lieferung FCA an der von Cerantis bezeichneten Verladestelle (Lieferwerk oder Lager).
5.2 Nutzen und Gefahr gehen nach der vereinbarten Lieferklausel auf den Käufer über, mangels Regelung mit der Übergabe der Ware an den ersten Frachtführer.
5.3 Liefertermine und Lieferfristen sind Richtwerte, sofern sie nicht ausdrücklich als fix bezeichnet sind. Eine Lieferfrist beginnt erst, wenn alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und vereinbarte Vorauszahlungen, Akkreditive sowie vom Käufer beizubringende Dokumente und Bewilligungen vorliegen.
5.4 Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
5.5 Gerät Cerantis in Lieferverzug, hat der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen zu setzen. Nach deren erfolglosem Ablauf kann er bezüglich der nicht gelieferten Menge vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche richten sich nach Ziffer 10.
6. Menge, Gewicht und Beschaffenheit
6.1 Cerantis darf die vereinbarte Menge bei verpackter Ware um bis zu 5 % und bei loser Ware um bis zu 10 % über- oder unterschreiten. Abgerechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.
6.2 Massgebend ist das an der Verladestelle festgestellte Gewicht (geeichte Waage, Eichaufnahme oder Frachtdokument). Handelsüblicher Schwund während des Transports ist kein Mangel.
6.3 Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschliesslich nach der Spezifikation in der Auftragsbestätigung beziehungsweise nach dem Produktdatenblatt oder Analysezertifikat des Herstellers. Angaben auf der Website, in Unterlagen und Mustern sind Richtwerte und keine Zusicherungen. Die gesetzlichen Toleranzen für Nährstoffgehalte (namentlich nach der schweizerischen Dünger-Verordnung und der Verordnung (EU) 2019/1009) sowie handelsübliche Abweichungen bei Körnung, Farbe und Feuchte sind kein Mangel.
6.4 Ist eine Kontrolle durch eine unabhängige Inspektionsgesellschaft an der Verladestelle vereinbart, ist deren Befund über Menge und Qualität für beide Parteien verbindlich, ausser bei offensichtlichem Irrtum oder Betrug. Die Kosten trägt die Partei, die die Kontrolle verlangt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
7. Abnahme und Entladung
7.1 Der Käufer hat die Ware zum vereinbarten Termin abzunehmen. Er sorgt für die Entlademöglichkeit sowie für die Bewilligungen und die Einfuhrabfertigung, soweit diese nach der Lieferklausel seine Sache sind.
7.2 Bei Annahmeverzug oder verspätetem Abruf trägt der Käufer sämtliche Mehrkosten, insbesondere Lager-, Stand- und Liegegelder (Demurrage) sowie Fehlfrachten; die Gefahr geht mit Eintritt des Verzugs auf ihn über. Nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist von 7 Tagen darf Cerantis die Ware anderweitig verkaufen und vom Käufer den Mindererlös sowie die Kosten verlangen.
7.3 Sind Abrufmengen vereinbart, sind sie gleichmässig über den Lieferzeitraum verteilt abzurufen.
8. Prüfung und Mängelrüge
8.1 Der Käufer prüft die Ware unverzüglich bei Ankunft am Bestimmungsort auf Menge, Identität, Verpackung und erkennbare Beschaffenheit, und zwar bevor sie in ein Sammellager entladen, vermischt, verarbeitet, ausgebracht oder weiterverkauft wird.
8.2 Transportschäden und Fehlmengen sind auf dem Frachtdokument zu vermerken, vom Frachtführer bestätigen zu lassen und Cerantis innert 2 Werktagen zu melden.
8.3 Erkennbare Mängel sind innert 5 Werktagen nach Ankunft der Ware schriftlich zu rügen, verdeckte Mängel innert 5 Werktagen nach ihrer Entdeckung, spätestens aber 6 Monate nach Lieferung. Die Rüge muss den Mangel beschreiben und Fotos, Lieferdokumente sowie die Chargennummer enthalten.
8.4 Beanstandete Ware ist getrennt, unvermischt und sachgerecht zu lagern. Der Käufer gibt Cerantis, dem Hersteller oder einem Sachverständigen Gelegenheit zur Besichtigung und Probenahme.
8.5 Können sich die Parteien über einen Qualitätsmangel nicht einigen, wird vorbehältlich Ziffer 6.4 eine repräsentative Probe nach einer anerkannten Norm für die Probenahme von Düngemitteln gemeinsam oder durch eine unabhängige Inspektionsgesellschaft gezogen und in drei versiegelte Teilproben aufgeteilt: je eine für jede Partei und eine für die Analyse. Die Analyse erfolgt durch ein von beiden Parteien bestimmtes, akkreditiertes Labor; können sie sich nicht einigen, bestimmt Cerantis ein akkreditiertes, von beiden Parteien unabhängiges Labor. Das Ergebnis ist für beide Parteien endgültig und verbindlich, ausser bei offensichtlichem Irrtum. Die Kosten der Probenahme und der Analyse trägt die unterliegende Partei.
8.6 Ohne frist- und formgerechte Rüge gilt die Ware als genehmigt. Eine Rüge entbindet den Käufer nicht von seiner Zahlungspflicht. Rücksendungen sind nur mit vorgängiger Zustimmung von Cerantis zulässig.
9. Gewährleistung
9.1 Cerantis gewährleistet, dass die Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs der vereinbarten Spezifikation entspricht. Jede weitere Gewährleistung, insbesondere für die Eignung für einen bestimmten Zweck, eine bestimmte Kultur oder einen bestimmten Boden, für Ertrag, Mischbarkeit oder Streuverhalten, wird wegbedungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
9.2 Keine Gewährleistung besteht für Veränderungen, die nach dem Gefahrübergang eintreten, namentlich Feuchtigkeitsaufnahme, Verklumpung, Entmischung oder Staubbildung infolge von Transport, Umschlag sowie unsachgemässer oder langer Lagerung.
9.3 Bei berechtigter Rüge leistet Cerantis nach eigener Wahl Ersatz, liefert die Fehlmenge nach oder gewährt eine angemessene Preisminderung. Schlägt die Ersatzlieferung fehl oder ist sie unzumutbar, kann der Käufer bezüglich der mangelhaften Menge vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche richten sich nach Ziffer 10.
9.4 Gewährleistungsansprüche verjähren 12 Monate nach Lieferung. Die Rügefristen nach Ziffer 8.3 gelten unabhängig davon: Ein nicht fristgerecht gerügter Mangel kann auch innerhalb der Verjährungsfrist nicht mehr geltend gemacht werden.
9.5 Auf Verlangen tritt Cerantis dem Käufer ihre Ansprüche gegen den Hersteller oder Vorlieferanten ab.
10. Haftung
10.1 Cerantis haftet unbeschränkt für Schäden aus rechtswidriger Absicht und grober Fahrlässigkeit sowie soweit die Haftung nach zwingendem Recht nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann, namentlich nach dem Produktehaftpflichtgesetz.
10.2 Im Übrigen ist die Haftung von Cerantis, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Ausgeschlossen ist insbesondere die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, für Hilfspersonen sowie für indirekte Schäden und Folgeschäden wie entgangenen Gewinn, Ertrags- und Ernteausfälle, Produktionsausfälle, Rückrufkosten, Ansprüche Dritter und vom Käufer geschuldete Vertragsstrafen.
10.3 Vorbehältlich Ziffer 10.1 ist eine allfällige Haftung von Cerantis auf den Nettorechnungswert der betroffenen Lieferung begrenzt.
10.4 Anwendung, Dosierung, Mischung und Lagerung der Ware liegen ausserhalb der Kontrolle von Cerantis. Anwendungstechnische Auskünfte erfolgen nach bestem Wissen, aber unverbindlich; der Käufer prüft die Eignung der Ware für seinen Zweck selbst.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von Cerantis. Cerantis ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Käufers im Eigentumsvorbehaltsregister am Sitz des Käufers oder nach dem Recht des Bestimmungslandes eintragen zu lassen. Der Käufer wirkt dabei mit.
11.2 Bei Lieferungen ins Ausland gilt der Eigentumsvorbehalt im weitesten nach dem Recht des Bestimmungslandes zulässigen Umfang. Soweit dieses Recht es erlaubt, erstreckt er sich auf verarbeitete oder vermischte Ware und auf die Forderungen aus dem Weiterverkauf, die der Käufer hiermit im Voraus an Cerantis abtritt.
11.3 Der Käufer lagert die Vorbehaltsware sorgfältig, versichert sie ausreichend und informiert Cerantis unverzüglich über Pfändungen und andere Zugriffe Dritter.
12. Höhere Gewalt
12.1 Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung aufgrund von Umständen ausserhalb ihrer zumutbaren Kontrolle. Dazu gehören insbesondere Naturereignisse, Hoch- und Niedrigwasser, Schifffahrtssperren, Krieg, Unruhen, Epidemien, Streiks, behördliche Massnahmen, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Sanktionen, Betriebsstörungen und Produktionsausfälle beim Hersteller, Energie- und Rohstoffmangel sowie der Ausfall von Transportmitteln oder Häfen. Das gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten.
12.2 Die betroffene Partei benachrichtigt die andere unverzüglich. Fristen verlängern sich um die Dauer des Ereignisses. Dauert es länger als 60 Tage, kann jede Partei bezüglich der nicht erfüllten Menge ohne Schadenersatzpflicht vom Vertrag zurücktreten. Die Zahlungspflicht für bereits gelieferte Ware bleibt bestehen.
12.3 Ist die Ware nur beschränkt verfügbar, darf Cerantis die verfügbare Menge anteilig auf ihre Kunden verteilen.
13. Produktsicherheit und Pflichten des Käufers
13.1 Düngemittel können Gefahrstoffe sein. Der Käufer handhabt, lagert, transportiert und verwendet die Ware nach dem Sicherheitsdatenblatt, der Kennzeichnung und den anwendbaren Vorschriften und gibt diese Informationen an seine Abnehmer weiter.
13.2 Der Käufer erfüllt die Pflichten, die ihn im Bestimmungsland als Importeur, Händler oder Inverkehrbringer treffen, namentlich bezüglich Zulassung, Anmeldung, Kennzeichnung und Einfuhr der Ware (in der Schweiz nach der Dünger-Verordnung, in der EU nach der Verordnung (EU) 2019/1009). Cerantis sichert die Verkehrsfähigkeit der Ware im Bestimmungsland nur zu, wenn sie diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Zwingende gesetzliche Pflichten, die Cerantis selbst als Importeurin oder Inverkehrbringerin treffen, bleiben vorbehalten.
13.3 Ammoniumnitrathaltige Dünger und andere Produkte, die als Ausgangsstoffe für Explosivstoffe geregelt sind, liefert Cerantis ausschliesslich für berufliche und gewerbliche Zwecke; der Käufer bestätigt diese Verwendung. Der Käufer hält die an seinem Sitz und im Bestimmungsland für ihn geltenden Vorschriften ein: in der EU namentlich die Verordnung (EU) 2019/1148 mit ihren Abgabebeschränkungen, Informations- und Meldepflichten, in der Schweiz namentlich das Vorläuferstoffgesetz mit der Informationspflicht bei der Weitergabe. Unabhängig davon meldet er verdächtige Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstahl den zuständigen Stellen. Cerantis kann eine Endverbleibserklärung verlangen.
13.4 Der Käufer stellt Cerantis von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Pflichten beruhen.
14. Sanktionen, Exportkontrolle und Integrität
14.1 Der Käufer sichert zu, dass weder er noch seine wirtschaftlich Berechtigten, Organe oder Endabnehmer Sanktionen der Schweiz, der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs oder der USA unterliegen und dass die Ware nicht unter Verletzung dieser Vorschriften geliefert, verwendet oder weiterverkauft wird.
14.2 Cerantis kann jederzeit Auskünfte und Unterlagen zur Identifikation des Käufers und des Endabnehmers verlangen. Cerantis darf die Erfüllung aussetzen oder ohne Haftung vom Vertrag zurücktreten, wenn die Erfüllung gegen Sanktions-, Exportkontroll- oder Geldwäschereivorschriften verstossen würde oder der Käufer die verlangten Auskünfte verweigert.
14.3 Beide Parteien halten die anwendbaren Vorschriften zur Bekämpfung von Korruption ein und gewähren oder akzeptieren keine ungebührlichen Vorteile.
15. Vertraulichkeit und Datenschutz
15.1 Preise, Konditionen und Angaben zu Herstellern und Vorlieferanten sind vertraulich zu behandeln. Cerantis bearbeitet Personendaten gemäss ihrer Datenschutzerklärung.
15.2 Der Käufer verwendet Angaben zu Herstellern und Vorlieferanten, die er von Cerantis erhält, ausschliesslich zur Abwicklung des Vertrags mit Cerantis. Weitergehende Vereinbarungen zum Schutz der Lieferbeziehungen von Cerantis bleiben vorbehalten.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform; E-Mail genügt.
16.2 Der Käufer darf Rechte aus dem Vertrag nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung von Cerantis abtreten. Cerantis darf ihre Forderungen zu Finanzierungs- und Versicherungszwecken abtreten.
16.3 Ist eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
16.4 Diese AGB liegen in mehreren Sprachen vor. Bei Abweichungen ist die deutsche Fassung massgebend.
16.5 Es gilt materielles schweizerisches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht, CISG).
16.6 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zug, Schweiz. Cerantis darf den Käufer auch an dessen Sitz belangen.